„Exemplar“: im Sinne von Art. 2 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 338/97: jedes lebende oder tote Tier, seine Teile oder aus ihm gewonnene Erzeugnisse einer in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren dieser Arten sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Ein Exemplar wird als Exemplar einer in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier, seine Teile oder aus ihm gewonnene Erzeugnisse handelt, von dem zumindest ein „Elternteil“ einer der Arten des Anhangs I des Übereinkommens angehört.„Exemplar“: im Sinne von Artikel 2, Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 338/97: jedes lebende oder tote Tier, seine Teile oder aus ihm gewonnene Erzeugnisse einer in Anhang römisch eins des Übereinkommens aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren dieser Arten sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Ein Exemplar wird als Exemplar einer in Anhang römisch eins des Übereinkommens aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier, seine Teile oder aus ihm gewonnene Erzeugnisse handelt, von dem zumindest ein „Elternteil“ einer der Arten des Anhangs römisch eins des Übereinkommens angehört.