Kurztitel

Artenhandelsregistrierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.03.2026

Abkürzung

ArtHRV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. Ziffer eins
    „Zuchtbetrieb“: ein Unternehmen im Sinne von Paragraph eins, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897, (GBlÖ Nr. 86 aus 1939,), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,, das Exemplare von Tierarten im Sinne von Ziffer 9, zum Zweck des internationalen, kommerziellen Handels im Sinne von Ziffer 4, züchten. Der Betrieb, der Eigentümer oder die Eigentümerin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, sowie die Einrichtungen für die Unterbringung müssen genau identifiziert sein.
  2. Ziffer 2
    „Zuchtstock“: im Sinne von Artikel eins, Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006: alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet wurden oder werden und in einer Weise erworben wurden, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist.
  3. Ziffer 3
    „Handel“: im Sinne von Artikel 2, Buchstabe u der Verordnung (EG) Nr. 338/97: die Einfuhr in die Europäische Union, einschließlich des Einbringens aus dem Meer, und die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dieser sowie die Verwendung, Beförderung oder Überlassung von Exemplaren, für die die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelten, in der Europäischen Union, einschließlich eines Mitgliedstaates.
  4. Ziffer 4
    „kommerzieller Handel“: das Handeln als Unternehmer im Sinne von Paragraph eins, UGB zu einem Zweck, deren nicht-kommerzieller Charakter nicht eindeutig überwiegt, im Sinne von Artikel 2, Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Davon umfasst ist jede Form des Verkaufs. Im Sinne von Artikel 2, Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind vom Begriff „Verkauf“ der Verkauf, das Vermieten, das Verpachten, der Tausch oder der Austausch umfasst.
  5. Ziffer 5
    „Art“: eine Art, Unterart, oder Teilpopulation einer Art oder Unterart im Sinne von Artikel 2, Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
  6. Ziffer 6
    „Exemplar“: im Sinne von Artikel 2, Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 338/97: jedes lebende oder tote Tier, seine Teile oder aus ihm gewonnene Erzeugnisse einer in Anhang römisch eins des Übereinkommens aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren dieser Arten sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Ein Exemplar wird als Exemplar einer in Anhang römisch eins des Übereinkommens aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier, seine Teile oder aus ihm gewonnene Erzeugnisse handelt, von dem zumindest ein „Elternteil“ einer der Arten des Anhangs römisch eins des Übereinkommens angehört.
  7. Ziffer 7
    „Population“: im Sinne von Artikel 2, Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 338/97: eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen.
  8. Ziffer 8
    „Übereinkommen“: das Washingtoner Artenschutzübereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982,, in der Fassung der Entscheidung auf der 19. Vertragsstaatenkonferenz (CoP19), Verordnung (EU) 2023/966 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen, Amtsblatt Nummer L 133 vom 17.05.2023, Seite 1.
  9. Ziffer 9
    „von der Ausrottung bedrohte Tierarten“: jene Tierarten, die in Anhang römisch eins des Übereinkommens angeführt sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20013121

Dokumentnummer

NOR40276658