Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22.11.2011 Seite 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024,
- Ziffer einsist die Bezeichnung „Honig“ den in Paragraph 2, definierten Erzeugnissen vorbehalten,
- Ziffer 2sind die in den Paragraphen 3 und 4 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Artikel 17, Absatz eins, der genannten Verordnung zu verwenden. Alternativ darf die Bezeichnung „Honig“ verwendet werden, sofern es sich nicht um „Wabenhonig“ oder „Scheibenhonig“, „Honig mit Wabenteilen“ oder „Wabenstücke in Honig“ oder „Backhonig“ handelt.