Absatz eins,Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 genannten Fahrzeugklassen durch die nach Paragraph 2, Ziffer 4, Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:
- Ziffer einsbei Ausfuhrlieferungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, NoVAG 1991, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, erfolgt ist,
- Ziffer 2nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, in Anspruch genommen wurde,
- Ziffer 3nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, erfolgt ist,
- Ziffer 4nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf privilegierte Personen und Einrichtungen, welche nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, oder auf Personen und Einrichtungen, für welche eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, erfolgt ist,
- Ziffer 5bei Vergütung oder Verminderung der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 12 b, NoVAG 1991.