Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, nur
- Litera afür Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist,
- Litera bfür Leistungen aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 1955 liegt.
Wann der Versicherungsfall als eingetreten anzusehen ist, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.