Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 343 d

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zahnärzte/Zahnärztinnen

Paragraph 343 d,

  1. Absatz eins,Auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer sowie
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Wortes ärztlich das Wort zahnärztlich in der jeweils grammatikalisch anzuwendenden Form tritt,
    3. Ziffer 3
      die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Zahnärzt/inn/en sowie den Gruppenpraxen durch jeweils einen bundesweit einheitlichen Gesamtvertrag, der vom Dachverband abzuschließen ist, zu regeln sind und
    4. Ziffer 4
      Paragraphen 342, Absatz eins, Ziffer eins a und 342 b nicht anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des Abschnittes römisch zwei des Sechsten Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      in den Verfahren nach den Paragraphen 344, Absatz 2 und 345 zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden,
    2. Ziffer 2
      die Kanzleigeschäfte der in den Paragraphen 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Gesundheitskasse und den Landeszahnärztekammern jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40276448