Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Verwirkung des Leistungsanspruches.

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu
    1. Ziffer eins
      Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben,
    2. Ziffer 2
      Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
  2. Absatz eins a,Ein Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d, Absatz 4, steht nicht zu, wenn der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit aus den im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Gründen eintritt.
  3. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins und eins a gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten worden ist und nicht ihre Beteiligung an den im Absatz eins, bezeichneten Handlungen – im Falle der Ziffer 2, durch rechtskräftiges Strafurteil – festgestellt ist,
    1. Litera a
      aus der Krankenversicherung die Hälfte des Krankengeldes oder des Rehabilitationsgeldes, das der versicherten Person gebührt hätte,
    2. Litera b
      aus der Unfall- und Pensionsversicherung bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten(pensionen); in der Unfallversicherung ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als Folge eines Arbeitsunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten (Versehrten) wird hiedurch nicht vorgegriffen.
  4. Absatz 3,Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40276430