Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
- Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 72 670 €, wer
- Litera avorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 3 bis 5 zuwiderhandelt,
- Litera bvorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 4 und Paragraph 5, erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach Litera a, zu bestrafen ist;
- Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 14 530 €, wer den Bestimmungen des Paragraph 11, oder den auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.