Kurztitel

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

25.03.2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2035

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Ausschüsse nach Paragraph 19, Absatz eins und 2 haben ihre Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des jeweiligen Ausschusses möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen, daß die Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht anwesend sein, so hat der jeweilige Ausschuß eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsordnung hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf eine einheitliche Stellungnahme einigen, die Stellungnahmen aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsordnung des Bundeslenkungsausschusses ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und die Geschäftsordnung des jeweiligen Landeslenkungsausschusses vom zuständigen Landeshauptmann zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung den Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR40276421