Kurztitel

Netzreserve-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.02.2026

Außerkrafttretensdatum

30.12.2031

Index

58/02 Energierecht

Text

Ausschreibungen über die Flexibilitätsplattform

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Regelzonenführer hat ab Verfügbarkeit der in Paragraph 139, Absatz 3, ElWG näher spezifizierten Flexibilitätsleistung unter Heranziehung der Beschaffungsmodalitäten der Flexibilitätsplattform gemäß Paragraph 142, ElWG Produkte für Erzeuger oder Energiespeicheranlagen mit weniger als 1 MW Engpassleistung, Verbrauchsanlagen, unabhängig von deren Kapazität, und Aggregatoren gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, auszuschreiben. Der Netzreservebedarf kann auf der Flexibilitätsplattform in Form von Produkten mit frei bestimmten Laufzeiten, jedoch mit einer maximalen Laufzeit von einem Monat, entsprechend den Methoden und Annahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 3, ElWG beschafft werden.
  2. Absatz 2,Der über die monatliche Ausschreibung auf der Flexibilitätsplattform zu beschaffende Anteil des Netzreservebedarfs richtet sich nach Höhe und Verfügbarkeit erwarteter, sowie historischer Angebote auf der Flexibilitätsplattform. Der Regelzonenführer hat die Höhe des Anteils mit der Regulierungsbehörde abzustimmen; dieser wird für das erste Ausschreibungsjahr mit maximal 40 MW festgelegt. Die Ausschreibungsmenge über die Flexibilitätsplattform für die Folgejahre ist durch den Regelzonenführer in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde auf Basis der bisherigen Nutzung festzulegen und jährlich bis zum 15. Dezember zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20013112

Dokumentnummer

NOR40276377