Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß Paragraph 24 j, GTelG 2012 als allgemeine Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des 6. Abschnitts GTelG 2012 zu verantworten.