Gebarungsstatistik-VO 2014
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 11
20.02.2026
46/01 Bundesstatistikgesetz
Der Bundesanstalt Statistik Österreich wird der mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundene und nicht im Pauschalbetrag des Paragraph 32, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckte Mehraufwand im Jahre 2013 in Höhe von 294 842 Euro, im Jahre 2014 in Höhe von 442 881 Euro und ab dem Jahr 2015 jährlich in Höhe von 573 763 Euro abgegolten. Der Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2015 die Ausgangsbasis bildet. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Der der Erhöhung oder Verminderung zugrundeliegende Indexwert gilt für die nächste Berechnung als Basiszahl. Der der Bundesanstalt Statistik Österreich aus der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2026, erwachsende darüberhinausgehende Mehraufwand wird ihr auf Basis einer zwischen dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesanstalt Statistik Österreich abzuschließenden Vereinbarung abgegolten.
23.02.2026
20008640
NOR40276322