Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 268/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2026,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29, Absatz 6
Text
Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule
§ 10b.Paragraph 10 b,
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sowie die Leiterinnen und Leiter der Schulbehörden sind berechtigt, folgende Daten von zur Sommerschule angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten:
die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen BF und AS,
Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers,
Erst- und Alltagssprache(n),
Sonderpädagogischer Förderbedarf,
Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten,
Außerordentlicher Status,
Informationen zur besuchten Schule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),
Informationen zur besuchten Sommerschule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),
Informationen zu den schulischen Leistungen, sofern sie für die Teilnahme an der Sommerschule relevant sind und
Diese Daten, sowie die Daten über die Teilnahme an der Sommerschule dürfen von den Leiterinnen und Leitern der jeweils zuständigen Schulbehörde, der Sommerschule und der Schule, an der gemäß § 12 Abs. 10 SchUG die Anmeldung zur Sommerschule erfolgte, im Datenverbund abgefragt werden.Diese Daten, sowie die Daten über die Teilnahme an der Sommerschule dürfen von den Leiterinnen und Leitern der jeweils zuständigen Schulbehörde, der Sommerschule und der Schule, an der gemäß Paragraph 12, Absatz 10, SchUG die Anmeldung zur Sommerschule erfolgte, im Datenverbund abgefragt werden.