Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Bestimmungen im Leistungsvertrag über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des Paragraph 459, Absatz 2 und 5 UGB sind, sind nichtig.
  2. Absatz 2,Der öffentliche Auftraggeber kann im Leistungsvertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, außer
    1. Ziffer eins
      es ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt oder
    2. Ziffer 2
      die überwiegende Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers oder der Organisationseinheit, für die das Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen.
    Die Zahlungsfrist darf jedoch bei sonstiger Nichtigkeit in keinem Fall 60 Tage übersteigen.
  3. Absatz 3,Sofern nicht Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 5 c, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 FWBG anwendbar ist, sind abweichend von Absatz 2, im Leistungsvertrag für Lieferaufträge über Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse bei sonstiger Nichtigkeit folgende Bedingungen bezüglich Zahlungsfristen zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Bei Festlegung einer regelmäßigen Lieferung im Leistungsvertrag darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer 4, FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer eins, FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist festzulegen, dass die Frist mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraumes oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages für den jeweiligen Lieferzeitraum beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; die Frist darf unabhängig davon spätestens einen Monat nach Beginn des jeweiligen Lieferzeitraumes beginnen.
    2. Ziffer 2
      Wenn im Leistungsvertrag keine regelmäßige Lieferung festgelegt ist, darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer 4, FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer eins, FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist festzulegen, dass die Frist mit dem Tag der Lieferung oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
    3. Ziffer 3
      Ist im Leistungsvertrag vorgesehen, dass der öffentliche Auftraggeber den zu zahlenden Betrag festlegt, ist die Zahlungsfrist
      1. Litera a
        abweichend von Ziffer eins, mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraums und
      2. Litera b
        abweichend von Ziffer 2, mit dem Tag der Lieferung
      festzulegen.
  4. Absatz 4,Der Leistungsvertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden und für den Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt.
  5. Absatz 5,Vereinbarungen im Leistungsvertrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Einganges der Rechnung beim öffentlichen Auftraggeber sind nichtig.
  6. Absatz 6,Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Leistungsvertrag, dessen Höhe den in Paragraph 456, UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.
  7. Absatz 7,Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 nicht berührt.
  8. Absatz 8,Die in den Absatz eins bis 6 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden,
    1. Ziffer eins
      wenn die entsprechende Bestimmung in einem Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekontrollbehörden hätte angefochten werden können oder
    2. Ziffer 2
      wenn die zuständige Vergabekontrollbehörde die entsprechende Bestimmung in einem Nachprüfungsverfahren als rechtmäßig erkannt hat.

Schlagworte

Abnahmeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276071