(3)Absatz 3,Sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder § 5c Abs. 3 Z 1 oder 3 des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes – FWBG, BGBl. Nr. 392/1977, anwendbar ist, gelten abweichend von Abs. 2 für Lieferaufträge über Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse folgende Zahlungsfristen:Sofern nicht Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 5 c, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes – FWBG, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977,, anwendbar ist, gelten abweichend von Absatz 2, für Lieferaufträge über Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse folgende Zahlungsfristen:
Bei Festlegung einer regelmäßigen Lieferung in der Ausschreibung darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 4 FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 1 FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist vorzusehen, dass die Frist mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraumes oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages für den jeweiligen Lieferzeitraum beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; die Frist darf unabhängig davon spätestens einen Monat nach Beginn des jeweiligen Lieferzeitraumes beginnen.Bei Festlegung einer regelmäßigen Lieferung in der Ausschreibung darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer 4, FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer eins, FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist vorzusehen, dass die Frist mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraumes oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages für den jeweiligen Lieferzeitraum beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; die Frist darf unabhängig davon spätestens einen Monat nach Beginn des jeweiligen Lieferzeitraumes beginnen.
Wenn in der Ausschreibung keine regelmäßige Lieferung festgelegt ist, darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 4 FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 1 FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist vorzusehen, dass die Frist mit dem Tag der Lieferung oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.Wenn in der Ausschreibung keine regelmäßige Lieferung festgelegt ist, darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer 4, FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer eins, FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist vorzusehen, dass die Frist mit dem Tag der Lieferung oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Ist in der Ausschreibung vorgesehen, dass der öffentliche Auftraggeber den zu zahlenden Betrag festlegt, ist die Zahlungsfrist
abweichend von Z 1 mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraums undabweichend von Ziffer eins, mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraums und
abweichend von Z 2 mit dem Tag der Lieferungabweichend von Ziffer 2, mit dem Tag der Lieferung
festzulegen.