Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene

Paragraph 58,

Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber eine freiwillige Bekanntmachung gemäß Paragraph 56, bekanntmachen und darin die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276056