Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

Arten der Bekanntmachung

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Eine Bekanntmachung auf Unionsebene hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß Paragraph 57, Absatz 2, oder 3 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine Bekanntmachung in Österreich hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß Paragraph 60, Absatz 2, oder 3 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276054