Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 4, Absatz eins, 5 bis 10, 13 bis 16, 19 Absatz eins, 20, Absatz eins bis 4 und 9, 26, 27, 30, 31 Absatz 11, 66, 100, 111,, der 4. Teil, die Paragraphen 358, 360, Absatz eins und 5, 361, 362, 364, 366 Ziffer 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4,