Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Direktvergabe

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 4, Absatz eins, 5 bis 10, 13 bis 16, 19 Absatz eins, 20, Absatz eins bis 4 und 9, 26, 27, 30, 31 Absatz 11, 66, 100, 111,, der 4. Teil, die Paragraphen 358, 360, Absatz eins und 5, 361, 362, 364, 366 Ziffer 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4,
  2. Absatz 2,Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 200 000 Euro und
    2. Ziffer 2
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Betrag
    nicht erreicht.
  3. Absatz 3,Die Eignung des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  4. Absatz 4,Übersteigt der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro, hat sich der öffentliche Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sowie das Vorgehen gemäß Absatz 4, sind entsprechend zu dokumentieren. Der öffentliche Auftraggeber hat überdies den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276048