Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Abschnitt
Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

Paragraph 43,

Bauaufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn der geschätzte Auftragswert 2 000 000 Euro nicht erreicht.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276046