Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 309

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 340, Absatz 15

Text

Eröffnung des Konkursverfahrens

Paragraph 309,

  1. Absatz eins,Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. Paragraph 69, IO ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des Paragraph 316, zur Antragstellung verpflichtet. Das Konkursverfahren ist auf Antrag der FMA unverzüglich zu eröffnen.
  3. Absatz 2 a,Die FMA hat als Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 das Insolvenzedikt im ESAP zugänglich zu machen. Paragraph 306, Absatz 6, ist anzuwenden.
  4. Absatz 3,Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
  5. Absatz 4,Im Insolvenzverfahren eines Versicherungsunternehmens ist ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht zulässig.
  6. Absatz 5,Ist ein Versicherungsunternehmen auf Grund einer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A) berechtigt und handelt es sich um einen Anbieter der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Artikel 3, der Richtlinie 2009/103/EG, hat die FMA den Fachverband der Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 2, VOEG über die Eröffnung des Konkursverfahrens zu benachrichtigen, sobald die Eröffnung des Konkursverfahrens durch ein Edikt öffentlich bekanntgemacht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40275932