Bankwesengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,
BG
Paragraph 23 i
19.02.2026
BWG
37/02 Kreditwesen
Die FMA hat im Rahmen ihrer Begründungen zu den Verordnungen gemäß den Paragraphen 23 a, 23 c, 23 d, 23 e, 23 g und 23 h auch die zu erwartenden Auswirkungen auf die Realwirtschaft sowohl für den Fall der Nichtdurchführung der beabsichtigten Maßnahmen als auch für den Fall der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen zu erörtern und dies zu veröffentlichen. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA zu diesem Zwecke in ihren gutachtlichen Äußerungen gemäß den Paragraphen 23 a, 23 c, 23 d, 23 e, 23 g und 23 h entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen.
19.02.2026
10004827
NOR40275924