Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2026,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 2
08.01.2026
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens und auf der Grundlage der Angaben der obersten Muttergesellschaft oder des beauftragten einreichenden Rechtsträgers wird jede zuständige Behörde mit allen anderen zuständigen Behörden von Staaten, mit denen sie in einer aktiven Austauschbeziehung nach Paragraph 8, Absatz 2 steht, die von einer in ihrem Staat belegenen obersten Muttergesellschaft oder einem in ihrem Staat belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger erhaltenen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht der multinationalen Unternehmensgruppe automatisch austauschen, die für diesen Staat gemäß dem Verteilungsansatz einschlägig sind.
02.02.2026
20013101
NOR40275863