Im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz 3 und vorbehaltlich der in Paragraph 7, vorgesehenen Notifikationen einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab dem in der Notifikation nach Paragraph 7, Absatz 1 Buchstabe a genannten Jahr innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Satzes 1 sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn beide Staaten über Rechtvorschriften verfügen, die dem Melderahmen für Kryptowerte Wirksamkeit verleihen und denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr nach dem in Paragraph 2, vorgesehenen Austauschumfang und den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten erfolgen müssen.