Kurztitel

Ratingagenturenvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Abkürzung

RAVG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11, Absatz 5

Text

Zuständige und sektoral zuständige Behörde

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit als zuständige oder sektoral zuständige Behörde hat sie insbesondere auch ihre Rolle im Hinblick auf übermäßige Rückgriffe auf Ratings durch Finanzinstitute gemäß Artikel 5 a und die Leitlinien nach Artikel 21, der EG-Verordnung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, angeführt sind. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Anmerkung

EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,

Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20006866

Dokumentnummer

NOR40275792