- Ziffer einsdie Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 unterlässt;
- Ziffer 2die Anzeige nach Paragraph 11 a, Absatz 5, über Änderung der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 unterlässt;
- Ziffer 3den Anforderungen an ein wirksames Unternehmensführungssystem gemäß Paragraph 11 e, nicht nachkommt;
- Ziffer 4die Anzeige der Bestellung sowie jede Änderung von in Paragraph 11 f, Absatz eins, genannten Personen nach Paragraph 11 f, Absatz 3, unterlässt;
- Ziffer 5den Grundsätzen der Vergütungspolitik gemäß Paragraph 11 g, nicht nachkommt;
- Ziffer 6die Anzeige der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach Paragraph 11 h, Absatz 4, unterlässt;
- Ziffer 7dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz auch nach Mahnung nicht nachkommt;
- Ziffer 8gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2 a, 3, 4 und 5 nicht nachkommt;
- Ziffer 9die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß Paragraph 21 a, nicht erfüllt;
- Ziffer 10der Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, nicht unverzüglich nachkommt;
- Ziffer 11die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung gemäß Paragraph 22 a, nicht erfüllt;
- Ziffer 12die in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt;
- Ziffer 13die Anzeige der Entwidmung eines Wertpapiers gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, unterlässt;
- Ziffer 14den Veranlagungsvorschriften des Paragraph 25, zuwiderhandelt;
- Ziffer 15der Pflicht zur Veröffentlichung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht nachkommt;
- Ziffer 16dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
- Ziffer 17die unverzügliche Anzeige von in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
- Ziffer 18Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen;
- Ziffer 19gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
- Litera abei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2020/852,
- Litera bbei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
- Litera cbei anderen Finanzprodukten gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2020/852
verstößt; - Ziffer 20der Pflicht zur Übermittlung der Vergütungspolitik gemäß Paragraph 11 g, Absatz 4,, der Veranlagungspolitik gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 und des Jahresabschlusses und Lageberichts gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4, jeweils in dem gemäß Paragraph 36 b, vorgeschriebenen Format an die FMA nicht nachkommt;
- Ziffer 21der Pflicht, sich gemäß Paragraph 36 b, Absatz 2, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, nicht nachkommt;
- Ziffer 22der Pflicht zur Übermittlung der in Artikel 3, Absatz eins und 2, Artikel 4, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 5, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, genannten Informationen gemäß Artikel 18 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, an die FMA nicht nachkommt; oder
- Ziffer 23der Pflicht, sich gemäß Artikel 18 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, nicht nachkommt,