Kurztitel

MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Abkürzung

MiCA-VVG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz 2

Text

1. Abschnitt
Behörden

Zuständige Behörde

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 09.06.2023 Seite 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
  3. Absatz 3,Die FMA ist für die Informationen gemäß Artikel 88, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 die ESAP-Sammelstelle im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 110 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.
  5. Absatz 5,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 3 und 4 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
  6. Absatz 6,Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 3 und 4 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679ermächtigt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20012654

Dokumentnummer

NOR40275754