Absatz eins,Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften, welche beabsichtigen den Bestätigungsvermerk in Bezug auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss oder den Zusicherungsvermerk in Bezug auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von ihr ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, haben einen Antrag auf Registrierung an die APAB zu richten, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
- Ziffer einssie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen oder
- Ziffer 2sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen.