Absatz eins,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
- Ziffer einsohne aufrechte Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35, oder 36 einen Auftrag zur Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, das nicht von öffentlichem Interesse ist, annimmt oder
- Ziffer 2ohne aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung annimmt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 14, UGB ist, oder
- Ziffer 3gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, oder Paragraph 49, verstößt oder
- Ziffer 4gegen die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 45, Absatz 2, verstößt oder
- Ziffer 5gegen die Verpflichtungen gemäß oder Paragraph 45, Absatz 3, oder Paragraph 55, Absatz eins, verstößt oder
- Ziffer 6gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 52, Absatz 4, verstößt oder
- Ziffer 7gegen die Anforderungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, oder 2 oder die Meldepflicht gemäß Paragraph 56, Absatz 3, verstößt oder
- Ziffer 8gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 58, Absatz eins, oder die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, verstößt oder
- Ziffer 9gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 59, verstößt und keine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
- Ziffer 10gegen eine Meldepflicht gemäß Paragraph 60, verstößt.