Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Geldstrafen

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35, oder 36 einen Auftrag zur Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, das nicht von öffentlichem Interesse ist, annimmt oder
    2. Ziffer 2
      ohne aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung annimmt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 14, UGB ist, oder
    3. Ziffer 3
      gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, oder Paragraph 49, verstößt oder
    4. Ziffer 4
      gegen die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 45, Absatz 2, verstößt oder
    5. Ziffer 5
      gegen die Verpflichtungen gemäß oder Paragraph 45, Absatz 3, oder Paragraph 55, Absatz eins, verstößt oder
    6. Ziffer 6
      gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 52, Absatz 4, verstößt oder
    7. Ziffer 7
      gegen die Anforderungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, oder 2 oder die Meldepflicht gemäß Paragraph 56, Absatz 3, verstößt oder
    8. Ziffer 8
      gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 58, Absatz eins, oder die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, verstößt oder
    9. Ziffer 9
      gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 59, verstößt und keine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
    10. Ziffer 10
      gegen eine Meldepflicht gemäß Paragraph 60, verstößt.
  2. Absatz 2,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35, oder 36 eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, das nicht von öffentlichem Interesse ist, durchführt oder
    2. Ziffer 2
      ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 14, UGB ist, oder
    3. Ziffer 3
      nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 4,, Verzicht auf die Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 6,, Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40,, Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, oder Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 42, weitere Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder gegebenenfalls Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
    4. Ziffer 4
      gegen die Anforderung oder die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, verstößt oder
    5. Ziffer 5
      gegen die Meldepflichten gemäß Paragraph 59, verstößt und eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
    6. Ziffer 6
      der APAB, dem Qualitätssicherungsprüfer oder anderen Sachverständigen verlangte Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht bereitstellt oder falsche oder unvollständige Angaben macht oder keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
    7. Ziffer 7
      als Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen gemäß Paragraph 30, verstößt oder
    8. Ziffer 8
      gegen Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 7, Absatz 3, oder Absatz 4, erster oder zweiter Satz, Absatz 5,, Paragraph 271 a,, Paragraph 271 b,, Paragraph 271 d, oder Paragraph 275, Absatz eins, UGB verstößt.
  3. Absatz 3,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 000 bis 350 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ohne aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
    2. Ziffer 2
      der APAB oder den Sachverständigen gegenüber im Rahmen einer Inspektion oder einer Untersuchung wissentlich unvollständige oder falsche Angaben macht oder
    3. Ziffer 3
      gegen eine von der APAB verhängte Sanktion gemäß Paragraph 62, Ziffer 3, 4, 5, oder 7 verstößt.
  4. Absatz 4,Die APAB kann Geldstrafen gegen Prüfungsgesellschaften verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der Prüfungsgesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der Prüfungsgesellschaft aufgrund der Befugnis zur Vertretung der Prüfungsgesellschaft, der Befugnis, Entscheidungen im Namen der Prüfungsgesellschaft zu treffen, oder einer Kontrollbefugnis innerhalb der Prüfungsgesellschaft innehaben, eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 begehen oder wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine dieser natürlichen Personen die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 durch eine für die Prüfungsgesellschaft tätige natürliche Person ermöglicht hat.
  5. Absatz 5,Die APAB kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, absehen, wenn für dieselbe Verwaltungsübertretung eine Verwaltungsstrafe gegen die Prüfungsgesellschaft verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Für die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetzes 1997 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
  7. Absatz 7,Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275723