Absatz eins,Für Abschlussprüfer hat das öffentliche Register folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsdie Registernummer,
- Ziffer 2den Namen oder die Firma,
- Ziffer 3den Hauptwohnsitz oder den Berufssitz,
- Ziffer 4den Umfang der Bescheinigung (Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung),
- Ziffer 5die Art der Berufsberechtigung (Wirtschaftsprüfer oder Revisor),
- Ziffer 6einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß Paragraph 271 b, Absatz eins, UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,
- Ziffer 7einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse des Abschlussprüfers,
- Ziffer 8gegebenenfalls die Namen, die Anschriften, die Internetadressen und die Registernummern der Prüfungsgesellschaften, bei denen der Abschlussprüfer angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist,
- Ziffer 9gegebenenfalls andere Registrierungen als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer EWR-Vertragsstaaten oder von Drittstaaten, einschließlich der Bezeichnung der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registernummern sowie die Angabe, ob die Registrierung die Abschlussprüfung, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides umfasst und
- Ziffer 10die Befristung der von der APAB ausgestellten Bescheinigung.