Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
Text
Bescheinigung bei Wiederaufnahme
§ 37.Paragraph 37,
Wird von der APAB nach
Ablauf von zwölf Monaten nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4 oderAblauf von zwölf Monaten nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, oder
Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6 oderVerzicht auf die Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 6, oder
Versagung der Bescheinigung gemäß § 39 oderVersagung der Bescheinigung gemäß Paragraph 39, oder
Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oderWiderruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40, oder
Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oderEntzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, oder
Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 42
neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von 18 Monaten zu befristen.