(6)Absatz 6,Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Eignung eines Vorstands insbesondere im Zusammenhang mit dessen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben. Bei keinem Mitglied des Vorstandes darf ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 vorliegen; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Eignung eines Vorstands insbesondere im Zusammenhang mit dessen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben. Bei keinem Mitglied des Vorstandes darf ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, vorliegen; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.