Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Vorstand

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Vorstand der APAB besteht aus zwei Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Grund eines Vorschlags des Aufsichtsrates vom Bundesminister für Finanzen bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
  2. Absatz 2,Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur natürliche Personen bestellt werden, die während ihrer Beauftragung mit der öffentlichen Aufsicht und während der drei Jahre unmittelbar vor dieser Beauftragung keine Abschlussprüfungen durchgeführt haben, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesellschaft gehalten haben, weder Mitglied eines Aufsichts- oder Leitungsorgans einer Prüfungsgesellschaft noch bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt waren noch in sonst vergleichbarer Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden waren. Die Mitglieder des Vorstands haben die Anforderungen des Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Mitglieder des Vorstandes müssen zudem in den für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Bereichen (insbesondere Abschlussprüfung, Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung) über entsprechende Kenntnisse verfügen. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss dabei die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß WTBG 2017 oder die Fachprüfung für Revisoren gemäß GenRevG 1997 erfolgreich abgelegt haben.
  4. Absatz 4,Vor der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes hat der Bundesminister für Finanzen eine Ausschreibung zu veranlassen. Das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, ist anzuwenden.
  5. Absatz 5,Mitglieder des Vorstands müssen
    1. Ziffer eins
      über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen,
    2. Ziffer 2
      ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufwenden (Hauptberuflichkeit),
    3. Ziffer 3
      den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben und
    4. Ziffer 4
      die deutsche Sprache beherrschen.
  6. Absatz 6,Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Eignung eines Vorstands insbesondere im Zusammenhang mit dessen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben. Bei keinem Mitglied des Vorstandes darf ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, vorliegen; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275673