Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Schriftlicher Prüfungsteil

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil der Fachprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Ausarbeitung von jeweils vier Klausurarbeiten zu umfassen.
  2. Absatz 2,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre zu umfassen, soweit es für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes relevant ist.
  3. Absatz 3,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung zu umfassen.
  4. Absatz 4,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre zu umfassen, soweit es für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes relevant ist.
  5. Absatz 5,Eine Klausurarbeit der Fachprüfung Steuerberater hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten materielles Abgabenrecht und Finanzstrafrecht einschließlich der zugehörigen Verfahrensrechte sowie der berufsrechtlichen Vorschriften, soweit für die Tätigkeit der Steuerberater relevant, zu umfassen.
  6. Absatz 6,Eine Klausurarbeit der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten Abschlussprüfung, einschließlich der berufsrechtlichen Vorschriften, soweit für die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer relevant, sowie rechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 26 a, der Abschlussprüfungs-RL zu umfassen.
  7. Absatz 7,Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 5 und Absatz 6, sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden. Die Klausurarbeiten gemäß Absatz 5 und Absatz 6, können in jeweils zwei Teilen erfolgen, sofern dies durch die Prüfungsordnung gemäß Paragraph 39, vorgesehen ist.
  8. Absatz 8,Die Prüfungsfragen der Klausurarbeiten gemäß Absatz 2 bis Absatz 4, sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber insgesamt in neun Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Ausarbeitungsdauer sowie die Dauer, nach der eine Klausur zu beenden ist, sind in der Prüfungsordnung gemäß Paragraph 39, festzulegen.
  9. Absatz 9,Die nähere Ausgestaltung der schriftlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß Paragraph 39, zu erfolgen. Dabei hat die Ausgestaltung jedenfalls den Erfordernissen des Artikel 8, der Abschlussprüfungs-RL zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40275638