Kurztitel

CBCR-Veröffentlichungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Abkürzung

CBCR-VG

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).

Text

Berichtspflichten für Zweigniederlassungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Vertreter einer Zweigniederlassung (Paragraph 2, Ziffer 2,) eines Unternehmens, das entweder
    1. Ziffer eins
      ein verbundenes Unternehmen einer Unternehmensgruppe ist, deren oberstes Mutterunternehmen
      1. Litera a
        nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und
      2. Litera b
        die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt und
      3. Litera c
        keine Tochtergesellschaft im Sinn des Paragraph 5, hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt; oder
    2. Ziffer 2
      ein unverbundenes Unternehmen ist, das die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt;
    müssen den Ertragsteuerinformationsbericht ihres obersten Mutterunternehmens (Ziffer eins,) oder des unverbundenen Unternehmens (Ziffer 2,) innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag gemäß Paragraph 11, einreichen.
  2. Absatz 2,Stehen einer solchen Zweigniederlassung die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, müssen die Vertreter das oberste Mutterunternehmen (Absatz eins, Ziffer eins,) oder das unverbundene Unternehmen (Absatz eins, Ziffer 2,) auffordern, ihnen diese Informationen zu liefern. Wenn das aufgeforderte Unternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Zweigniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß Paragraph 11, einreichen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 betreffen nur Zweigniederlassungen, deren Umsatzerlöse den in Paragraph 221, Absatz eins, Ziffer 2, UGB (unter Berücksichtigung des Paragraph 221, Absatz 7, UGB) genannten Schwellenwert in den letzten zwei Geschäftsjahren überschritten haben. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.
  4. Absatz 4,Unterliegen die Vertreter einer Zweigniederlassung den Verpflichtungen nach Absatz eins und 2, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 280 a, UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben; liegt eine Befreiung nach Absatz 3, vor, ist dies ebenso bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20012649

Dokumentnummer

NOR40275630