Absatz eins,Die Vertreter einer Zweigniederlassung (Paragraph 2, Ziffer 2,) eines Unternehmens, das entweder
- Ziffer einsein verbundenes Unternehmen einer Unternehmensgruppe ist, deren oberstes Mutterunternehmen
- Litera anicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und
- Litera bdie Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt und
- Litera ckeine Tochtergesellschaft im Sinn des Paragraph 5, hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt; oder
- Ziffer 2ein unverbundenes Unternehmen ist, das die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt;
müssen den Ertragsteuerinformationsbericht ihres obersten Mutterunternehmens (Ziffer eins,) oder des unverbundenen Unternehmens (Ziffer 2,) innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag gemäß Paragraph 11, einreichen.