(5)Absatz 5,Das Dienstverhältnis eines Revisors, der Angestellter eines anerkannten Revisionsverbands im Sinn des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 in der jeweils gültigen Fassung ist, kann vom Verband nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unbeschadet des Rechts zur vorzeitigen Entlassung gemäß § 27 Angestelltengesetz sind als wichtige Gründe, die den Verband zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, insbesondere anzusehen:Das Dienstverhältnis eines Revisors, der Angestellter eines anerkannten Revisionsverbands im Sinn des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, in der jeweils gültigen Fassung ist, kann vom Verband nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unbeschadet des Rechts zur vorzeitigen Entlassung gemäß Paragraph 27, Angestelltengesetz sind als wichtige Gründe, die den Verband zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, insbesondere anzusehen:
mangelnde Aktivität zur beruflichen Weiterbildung,
grobe und nachhaltige Vernachlässigung der dienstrechtlichen Pflichten als Revisor,
Nichteinhaltung von Berufsgrundsätzen,
Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen,
nachhaltige Nichteinhaltung von Regeln für die interne Qualitätssicherung (§ 23 Abs. 1 APAG),nachhaltige Nichteinhaltung von Regeln für die interne Qualitätssicherung (Paragraph 23, Absatz eins, APAG),
Verwirklichung von in seiner Person begründeten Umständen, durch die der Revisor von der Vornahme von Revisionen, Abschlussprüfungen, Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder Bankprüfungen nicht nur im Verhältnis zu einem einzelnen Mitglied des Revisionsverbands, sondern zu sämtlichen Mitgliedern oder einer ganzen Gruppe von Mitgliedern gesetzlich ausgeschlossen ist,
der Eintritt einer Änderung des Arbeitsumfangs oder der Organisation der Revisionstätigkeit und
der Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension.