Absatz eins,Der Abschlussprüfer, der bei einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, und jedes Mitglied eines Netzwerks, dem der Abschlussprüfer angehört, dürfen weder direkt noch indirekt für die Gesellschaft, deren Nachhaltigkeitsberichterstattung bestätigt wird, dessen Mutterunternehmen oder die von ihm beherrschten Unternehmen in der EU oder im EWR die in Artikel 5, Absatz eins, Unterabs. 2 Litera b und c sowie Litera e bis k der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, genannten verbotenen Nichtprüfungsleistungen erbringen, und zwar
- Ziffer einsinnerhalb des Zeitraums zwischen dem Beginn des Zeitraums, der Gegenstand der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, und der Abgabe des Zusicherungsvermerks und
- Ziffer 2in Bezug auf die in Artikel 5, Absatz eins, Unterabs. 2 Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, genannten Leistungen innerhalb des Geschäftsjahrs, das dem in Ziffer eins, genannten Zeitraum unmittelbar vorausgeht.