Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 271 d

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 908, Absatz eins bis 3

Text

Verbotene Nichtprüfungsleistungen bei Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse

Paragraph 271 d,

  1. Absatz eins,Der Abschlussprüfer, der bei einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, und jedes Mitglied eines Netzwerks, dem der Abschlussprüfer angehört, dürfen weder direkt noch indirekt für die Gesellschaft, deren Nachhaltigkeitsberichterstattung bestätigt wird, dessen Mutterunternehmen oder die von ihm beherrschten Unternehmen in der EU oder im EWR die in Artikel 5, Absatz eins, Unterabs. 2 Litera b und c sowie Litera e bis k der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, genannten verbotenen Nichtprüfungsleistungen erbringen, und zwar
    1. Ziffer eins
      innerhalb des Zeitraums zwischen dem Beginn des Zeitraums, der Gegenstand der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, und der Abgabe des Zusicherungsvermerks und
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf die in Artikel 5, Absatz eins, Unterabs. 2 Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, genannten Leistungen innerhalb des Geschäftsjahrs, das dem in Ziffer eins, genannten Zeitraum unmittelbar vorausgeht.
  2. Absatz 2,Die Erbringung anderer Nichtprüfungsleistungen als die verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn der Prüfungsausschuss nach einer ordnungsgemäßen Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit und der vom Abschlussprüfer ergriffenen Schutzmaßnahmen seine Zustimmung erteilt hat.
  3. Absatz 3,Werden nach Absatz eins, oder Absatz 2, verbotene Leistungen dennoch erbracht, gebührt dem betreffenden Abschlussprüfer oder Netzwerkmitglied dafür kein Entgelt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40275587