Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 282

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

DRITTER TITEL
Prüfungspflicht und Zwangsstrafen

Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts

Paragraph 282,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß Paragraphen 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt worden sind.
  2. Absatz 2,Gibt die Prüfung gemäß Absatz eins, Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 5 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 221, Absatz 6, verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 58,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)

  3. Absatz 3,Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so hat das Gericht diese Tatsache ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen, wenn dies ein Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) oder eine gesetzliche Interessenvertretung beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40275583