Absatz eins,Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht so wiederzugeben, wie sie aufgestellt wurden und wie sie der Abschlussprüfer seinem Prüfungsurteil zu Grunde gelegt hat. Wurde der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht auf Grund gesetzlicher Vorschriften geprüft, so ist der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks und des Zusicherungsvermerks wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, so ist hierauf hinzuweisen.