Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 277

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 908, Absatz 9 und 12

Text

ZWEITER TITEL
Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht

Offenlegung

Paragraph 277,

  1. Absatz eins,Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, die den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegen, haben spätestens neun Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen:
    1. Ziffer eins
      den Jahresabschluss und den Lagebericht;
    2. Ziffer 2
      den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Ziffer eins, genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
    3. Ziffer 3
      den Corporate Governance-Bericht;
    4. Ziffer 4
      den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen;
    5. Ziffer 5
      den Bericht des Aufsichtsrats;
    6. Ziffer 6
      den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses und
    7. Ziffer 7
      die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Berichte, die zeitgleich vorzulegen sind.
    Werden zur Wahrung dieser Frist nur die in Ziffer eins, 3 und 4 genannten Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht des Aufsichtsrats nach seinem Vorliegen, der Beschluss nach der Beschlussfassung und die Vermerke nach ihrer Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.
  2. Absatz 2,Der Vorstand einer großen Aktiengesellschaft (Paragraph 221, Absatz 3,) hat die Veröffentlichung des Jahresabschlusses unmittelbar nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veranlassen. Der Nachweis über die Veranlassung dieser Veröffentlichung ist gleichzeitig mit den in Absatz eins, bezeichneten Unterlagen beim Firmenbuchgericht einzureichen. Bei der Veröffentlichung ist das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben. Dies gilt auch für allfällige Änderungen (Absatz eins, letzter Satz).
  3. Absatz 2 a,Anstatt die Veröffentlichung nach Absatz 2, selbst zu veranlassen, kann der Vorstand anlässlich der Einreichung der in Absatz eins, bezeichneten Unterlagen vom Firmenbuchgericht verlangen, dass dieses den Jahresabschluss oder allfällige Änderungen (Absatz eins, letzter Satz) zur Veröffentlichung an das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ übermittelt. Zu diesem Zweck hat der Vorstand auch eine ohne weitere Bearbeitung zum Abdruck geeignete elektronische Fassung des Jahresabschlusses oder der Änderung einzureichen, die vom Firmenbuchgericht ohne weitere Prüfung an die Wiener Zeitung weiterzuleiten ist. Die Wiener Zeitung GmbH hat das Entgelt der Aktiengesellschaft unmittelbar in Rechnung zu stellen.
  4. Absatz 3,In der Offenlegung und der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1 000 Euro angegeben werden, nach Maßgabe der Wesentlichkeit (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) auch in größeren Einheiten.
  5. Absatz 4,Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Absatz eins, zu erklären,
    1. Ziffer eins
      in welche der Größenklassen des Paragraph 221, Absatz eins, eins a, 2 und 3 erster Satz die Gesellschaft unter Bedachtnahme auf Paragraph 221, Absatz 4, im Berichtsjahr einzuordnen ist und ob die Gesellschaft im Berichtsjahr unter Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, b, c, oder d fällt;
    2. Ziffer 2
      falls die Einordnung auf „groß“ lautet, ob die Gesellschaft im Berichtsjahr die Kriterien des Paragraph 243 b, Absatz eins, erfüllt hat;
    3. Ziffer 3
      falls die Gesellschaft unter Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, einzuordnen ist, ob sie im Berichtsjahr die Kriterien des Paragraph 243 c, Absatz eins, erfüllt hat;
    4. Ziffer 4
      falls die Einordnung auf „groß“ lautet oder die Gesellschaft unter Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, b, c, oder d einzuordnen ist, ob die Gesellschaft zusätzlich die Kriterien des Paragraph 243 d, Absatz eins, erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob sie nach Paragraph 243 d, Absatz eins, zweiter Satz befreit ist.
    Diese Erklärung kann auch von einem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens im Namen der übrigen Vertreter, sowie von einem Revisionsverband oder von einem berufsmäßigen Parteienvertreter im Namen der vertretungsbefugten Organe abgegeben werden. Bei kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung reicht eine Bestätigung des Einbringers.
  6. Absatz 5,Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.
  7. Absatz 6,Die Unterlagen nach Absatz eins, sind elektronisch einzureichen, in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß Paragraphen 33, f FBG öffentlich zugänglich zu machen, wobei Jahresabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Wenn eine Unterlage nicht im Original eingereicht wird, hat der Einreicher zu bestätigen, dass die Einreichung mit dem Original übereinstimmt. Prüfpflichtige Unternehmen haben das Datum der Aufstellung der Unterlage und der Unterschrift des Bestätigungs- oder Zusicherungsvermerks anzugeben. Lageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach Paragraph 243 b, Absatz 10, einzureichen. Überschreiten die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses nicht 70 000 Euro, kann der Jahresabschluss auch in Papierform eingereicht werden. Die Umsatzerlöse sind gleichzeitig mit der Einreichung bekannt zu geben. In Papierform eingereichte Jahresabschlüsse müssen für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs geeignet sein. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Jahresabschlüsse festlegen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,)

  8. Absatz 8,Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, von der BundesrechenzentrumGmbH die elektronische Übermittlung elektronisch eingereichter Jahresabschlüsse gegen kostendeckendes Entgelt zu verlangen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen Aufgaben benötigt. Sie ist weiters berechtigt, die Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzugeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen Aufgaben benötigt.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,

Schlagworte

Veröffentlichungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40275580