Absatz eins,Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vorzulegen:
- Ziffer einsdie in Paragraph 222, Absatz eins, UGB genannten Unterlagen;
- Ziffer 2gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;
- Ziffer 3gegebenenfalls die in Paragraph 244, Absatz eins, UGB genannten Unterlagen;
- Ziffer 4gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (Paragraph 267 c, UGB);
- Ziffer 5gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (Paragraph 4, CBCR-VG);
- Ziffer 6gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß Paragraph 108, Absatz 5, ArbVG.
Der Aufsichtsrat hat diese Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären und einen Bericht an die Hauptversammlung zu erstatten.