Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Bericht an die Hauptversammlung

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 222, Absatz eins, UGB genannten Unterlagen;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die in Paragraph 244, Absatz eins, UGB genannten Unterlagen;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (Paragraph 267 c, UGB);
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (Paragraph 4, CBCR-VG);
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß Paragraph 108, Absatz 5, ArbVG.
    Der Aufsichtsrat hat diese Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären und einen Bericht an die Hauptversammlung zu erstatten.
  2. Absatz 2,In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle die in Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Unterlagen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)

  3. Absatz 4,Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.

Anmerkung

EG: Artikel römisch elf, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,; Artikel 11, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40275539