Absatz eins,Die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder erfolgt jährlich nach vorheriger bedarfsgerechter Anforderung durch die Länder unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter und nicht verbrauchter Mittel und der Ausbaupläne gemäß Paragraph 5, Absatz 7, im März durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.