Kurztitel

Bildungsinvestitionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Auszahlung der Zweckzuschüsse

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder erfolgt jährlich nach vorheriger bedarfsgerechter Anforderung durch die Länder unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter und nicht verbrauchter Mittel und der Ausbaupläne gemäß Paragraph 5, Absatz 7, im März durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 2,Nicht verbrauchte Mittel gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 2 c eines Jahres sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 3, übertragen werden, spätestens im jeweils übernächsten Jahr an den Bund zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung aller nicht verbrauchten Mittel hat jedenfalls im Jahr 2033 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40275473