(4b)Absatz 4 b,In Ländern, in welchen der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, des jeweiligen Schuljahres bereits mindestens 30 % beträgt, stehen die Gesamtsummen gemäß Abs. 2 auch für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung. Davon abweichend stehen in den Jahren 2026 und 2027 (Schuljahre 2025/26 und 2026/27) die Gesamtsummen gemäß Abs. 2 je Land auch dann für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung, wenn der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, sich im Vergleich zum vorangegangenen Schuljahr um 0,5 Prozentpunkte erhöht hat, aber dennoch weniger als 30 % beträgt. Gemäß § 2 Abs. 3 ins übernächste Jahr übertragene Mittel stehen befristet bis zum Jahr 2027 ebenfalls für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung.In Ländern, in welchen der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Artikel römisch vier, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, des jeweiligen Schuljahres bereits mindestens 30 % beträgt, stehen die Gesamtsummen gemäß Absatz 2, auch für Maßnahmen gemäß Absatz 4 a, zur Verfügung. Davon abweichend stehen in den Jahren 2026 und 2027 (Schuljahre 2025/26 und 2026/27) die Gesamtsummen gemäß Absatz 2, je Land auch dann für Maßnahmen gemäß Absatz 4 a, zur Verfügung, wenn der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Artikel römisch vier, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, sich im Vergleich zum vorangegangenen Schuljahr um 0,5 Prozentpunkte erhöht hat, aber dennoch weniger als 30 % beträgt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ins übernächste Jahr übertragene Mittel stehen befristet bis zum Jahr 2027 ebenfalls für Maßnahmen gemäß Absatz 4 a, zur Verfügung.