Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

FGV 2025

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn

Text

Erstmalige Prüfung

Paragraph 38,

Anlässlich der ersten Inbetriebnahme müssen Flüssiggasanlagen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    die Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit,
  2. Ziffer 2
    die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen auf Funktionstüchtigkeit, sofern diese nicht dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen,
  3. Ziffer 3
    die Prüfung der dem Betrieb der Flüssiggasanlagen dienenden elektrischen Anlagen, der elektrischen Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche sowie der Erdungs- und Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße Errichtung,
  4. Ziffer 4
    die Prüfung der Druckregeleinrichtungen, der Gasverbrauchseinrichtungen und der Einrichtungen zur Abgasführung sowie der eventuell erforderlichen mechanischen Lüftungsanlagen (Paragraphen 71, 82, Absatz eins und 87) auf Funktionstüchtigkeit,
  5. Ziffer 5
    die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (Paragraphen 34, Absatz 5, 82, Absatz 3 und 87 Absatz 5,) auf Funktionstüchtigkeit.

Schlagworte

Erdungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275415