die Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit,
Flüssiggas-Verordnung 2025
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 38
01.07.2026
FGV 2025
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn
Anlässlich der ersten Inbetriebnahme müssen Flüssiggasanlagen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:
Erdungsanlage
23.01.2026
20013095
NOR40275415