Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 382/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2026,
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen
Text
3. Abschnitt
Technische und organisatorische Maßnahmen bei digitalen Endgeräten
Endgeräteverwaltung für digitale Endgeräte
§ 10.Paragraph 10,
Um die Funktionalität und Sicherheit aller digitalen Endgeräte mittels geeigneter technischer Maßnahmen, insbesondere durch Integration in eine Endgeräteverwaltung, sicherzustellen, haben die von der Stelle gemäß § 6d Abs. 5 BilDokG 2020 bzw. vom Dienstgeber eingesetzten Systeme zur Endgeräteverwaltung folgende technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten: Um die Funktionalität und Sicherheit aller digitalen Endgeräte mittels geeigneter technischer Maßnahmen, insbesondere durch Integration in eine Endgeräteverwaltung, sicherzustellen, haben die von der Stelle gemäß Paragraph 6 d, Absatz 5, BilDokG 2020 bzw. vom Dienstgeber eingesetzten Systeme zur Endgeräteverwaltung folgende technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten:
automatisiertes Einspielen von Sicherheits- und Betriebssystemupdates auf den digitalen Endgeräten,
aktueller Schutz vor Schadsoftware auf digitalen Endgeräten zum Schutz des Schulnetzes,
sicherer Betrieb im Schulnetz gemäß den für die jeweilige Benutzerin oder den jeweiligen Benutzer festgelegten Zugriffsrechten,
bei Verlust die Möglichkeit zur Fernlokalisierung, Fernsperre bzw. Fernlöschung der digitalen Endgeräte bei technischer Möglichkeit auf ausdrücklichen und dokumentierten Wunsch der Geräteinhaberin oder des Geräteinhabers, soweit das Endgerät erreichbar ist,
Aktivierung der für die Endgeräteverwaltung erforderlichen Software-Komponenten auf den verwalteten digitalen Endgeräten und
Integration einer Kinderschutzfunktionalität (insbesondere Schutz vor unangemessenen Internet-Inhalten).