Absatz eins,Der Auftraggeber hat als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, festzulegen, dass die Unternehmer zu belegen haben, dass kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 57, Absatz eins, vorliegt. Der Auftraggeber hat überdies über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß Paragraph 28 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß Paragraph 7 n, AVRAG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG oder gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, oder 5 AVRAG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.