(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und sind auf Bundesstraßenvorhaben anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt anhängig werden. Auf Änderungen nach § 24g und § 24h UVP-G 2000 sowie § 4a BStG 1971 von Bundesstraßenvorhaben, für welche ein Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 oder § 4 Abs. 1 BStG 1971 vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2026 rechtskräftig abgeschlossen wurde, ist die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2014 anzuwenden. Gleichzeitig tritt § 3 Abs. 4 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und sind auf Bundesstraßenvorhaben anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt anhängig werden. Auf Änderungen nach Paragraph 24 g und Paragraph 24 h, UVP-G 2000 sowie Paragraph 4 a, BStG 1971 von Bundesstraßenvorhaben, für welche ein Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 oder Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2026, rechtskräftig abgeschlossen wurde, ist die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2014, anzuwenden. Gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz 4, außer Kraft.