Kurztitel

BMASGPK-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.01.2026

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

  1. Absatz 2,Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit bestandener Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Verwaltungsassistentin bzw. Verwaltungsassistent und Informationstechnik-Systemtechnik oder verwandten Lehrberufen gilt die gesamte Grundausbildung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5 oder v4 als absolviert.
  2. Absatz 3,Ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Verwendung die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Ziffer eins, (Physikatsprüfung) oder Ziffer 4, (tierärztliche Physikatsprüfung) der Anlage 2 zum BDG 1979 voraussetzt.

Schlagworte

Ernennungserfordernis, Verwendungsgruppe, Ausbildungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013090

Dokumentnummer

NOR40275176