sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß § 38 Abs. 3 hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,
Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung und
(Anm.: lit. d aufgehoben durch Z 10, BGBl. II Nr. 1/2026)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026,)
die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.