Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Erwerbsunfähigkeitspension

Paragraph 123,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach Paragraph 122, Absatz eins und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach Paragraph 122, Absatz 3, nicht zweckmäßig oder nach Paragraph 122, Absatz 4, nicht zumutbar sind,
    2. Ziffer 2
      die Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 124,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
    3. Ziffer 3
      die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 111,) und
    4. Ziffer 4
      er (sie) am Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, erfüllt hat.
  2. Absatz 2,Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
  3. Absatz 3,Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (Paragraph 150, Absatz eins,), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn
    1. Ziffer eins
      durch diese Maßnahmen das im Paragraph 150, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht wurde;
    2. Ziffer 2
      er als erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 124, Absatz 3, gilt;
    3. Ziffer 3
      er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und
    4. Ziffer 4
      er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.
    Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 2, entsprechend.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)

  4. Absatz 5,Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (Paragraph 56,), das den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß Paragraph 130, ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Anteilspension.
  5. Absatz 6,Die Höhe der Anteilspension wird wie folgt ermittelt:
    1. Ziffer eins
      Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß Paragraph 130, ermittelten Pension ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 132,) und dem Erwerbseinkommen.
    2. Ziffer 2
      Die Anteilspension gebührt in Höhe der gemäß Paragraph 130, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 132,) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € Anmerkung eins, ) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß Paragraph 130, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 132,) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
    3. Ziffer 3
      Der Anrechnungsbetrag gemäß Ziffer 2, setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
      1. Litera a
        über 897,58 € Anmerkung eins, ) bis 1 346,41 € Anmerkung 2, ) sind 30%,
      2. Litera b
        über 1 346,41 € Anmerkung 2, ) bis 1 795,16 € Anmerkung 3, ) sind 40% und
      3. Litera c
        über 1 795,16 € Anmerkung 3, ) sind 50%
      dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.
    4. Ziffer 4
      Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß Paragraph 130, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 132,) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.
    An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.
  6. Absatz 7,Der Prozentsatz der Anteilspension gemäß Absatz 6, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
    1. Ziffer eins
      aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 46,;
    2. Ziffer 2
      bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
    3. Ziffer 3
      auf besonderen Antrag des Pensionisten.

(____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1 599,99 €

Anmerkung 2, : für 2026: 2 400,09 €

Anmerkung 3, : für 2026: 3 199,99 €)

Anmerkung

Artikel 5, Ziffer 32, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, lautet: „Im Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG,“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz“.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40275091