Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Erwerbsunfähigkeitspension
§ 132.Paragraph 132,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 131 Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 131 Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 131 Abs. 4 nicht zumutbar sind,kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach Paragraph 131, Absatz eins und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach Paragraph 131, Absatz 3, nicht zweckmäßig oder nach Paragraph 131, Absatz 4, nicht zumutbar sind,
die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,die Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 133,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) unddie Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 120,) und
er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.er (sie) am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, erfüllt hat.
(2)Absatz 2,Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
(3)Absatz 3,Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wennEin Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (Paragraph 157, Absatz eins,), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn
durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;durch diese Maßnahmen das im Paragraph 157, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht wurde;
er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 4 gilt;er als erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 133, Absatz 4, gilt;
er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und
er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.
Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z. 2 entsprechend.Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, entsprechend.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)
(5)Absatz 5,Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 60), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 139 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Anteilspension.Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (Paragraph 60,), das den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß Paragraph 139, ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Anteilspension.
(6)Absatz 6,Die Höhe der Anteilspension wird wie folgt ermittelt:
Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.
Die Anteilspension gebührt in Höhe der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € (Anm. 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.Die Anteilspension gebührt in Höhe der gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € Anmerkung eins, ) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile vonDer Anrechnungsbetrag gemäß Ziffer 2, setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
über 897,58 € (Anm. 1) bis 1 346,41 € (Anm. 2) sind 30%,über 897,58 € Anmerkung eins, ) bis 1 346,41 € Anmerkung 2, ) sind 30%,
über 1 346,41 € (Anm. 2) bis 1 795,16 € (Anm. 3) sind 40% undüber 1 346,41 € Anmerkung 2, ) bis 1 795,16 € Anmerkung 3, ) sind 40% und
über 1 795,16 € (Anm. 3) sind 50%über 1 795,16 € Anmerkung 3, ) sind 50%
dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.
Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.
(7)Absatz 7,Der Prozentsatz der Anteilspension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodannDer Prozentsatz der Anteilspension gemäß Absatz 6, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 50,;
bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
auf besonderen Antrag des Pensionisten.
(________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 177,25 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 177,25 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 196,09 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 196,09 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018, für 2019: 1 220,01 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018,, für 2019: 1 220,01 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 241,97 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 241,97 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 260,60 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 260,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 1 283,29 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 283,29 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2023 für 2023: 1 357,72 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2023, für 2023: 1 357,72 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 489,42 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 489,42 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 1 557,93 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 1 557,93 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 1 599,99 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1 599,99 €
Anm. 2: für 2017: 1 765,94 €Anmerkung 2, : für 2017: 1 765,94 €
für 2018: 1 794,20 €
für 2019: 1 830,08 €
für 2020: 1 863,02 €
für 2021: 1 890,97 €
für 2022: 1 925,01 €
für 2023: 2 036,66 €
für 2024: 2 234,22 €
für 2025: 2 336,99 €
für 2026: 2 400,09 €
Anm. 3: für 2017: 2 354,50 €Anmerkung 3, : für 2017: 2 354,50 €
für 2018: 2 392,17 €
für 2019: 2 440,01 €
für 2020: 2 483,93 €
für 2021: 2 521,19 €
für 2022: 2 566,57 €
für 2022: 2 715,43 €
für 2024: 2 978,83 €
für 2025: 3 115,86 €
für 2026: 3 199,99 €)