Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Jahresausgleich bei Anspruch auf Anteilspension

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Anteilspension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Anteilspension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Anteilspension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Anteilspensionsanspruch bestand.
  2. Absatz 2,Ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Anteilspension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Anteilspension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 4,).

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40275018