Kurztitel

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

EKPG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Rechte der Schwangeren und der Obsorgeberechtigten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zur Wahrnehmung der Rechte nach dieser Bestimmung ein „eEltern-Kind-Pass-Portal“ (im Folgenden: „eEKP-Portal“) einzurichten und zu betreiben. Das eEKP-Portal ist zugänglich über
    1. Ziffer eins
      das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 23, GTelG 2012) als Web-Anwendung und
    2. Ziffer 2
      eine eEKP-Anwendung für mobile Endgeräte („eEKP-App“)
    und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß Paragraphen 4, ff E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Schwangere und deren gesetzliche Vertretungen haben das Recht, in ihrem eEKP über das eEKP-Portal
    1. Ziffer eins
      ihre Untersuchungs- und Beratungsergebnisse sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,
    2. Ziffer 2
      individuell an Untersuchungs- und Beratungszeiträume und Fristen erinnert zu werden,
    3. Ziffer 3
      den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen und Beratungen einzusehen,
    4. Ziffer 4
      weitere Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in dem sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat, oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis einzutragen,
    5. Ziffer 5
      für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter, mit Ausnahme der von diesem Gesundheitsdiensteanbieter selbst gespeicherten Daten, den Zugriff auf die gespeicherten Daten zu sperren.
    Diese Rechte stehen der Schwangeren auch nach Beendigung der Schwangerschaft zu.
  3. Absatz 3,Die Obsorgeberechtigten eines Kindes haben das Recht, im eEKP des Kindes über das eEKP-Portal
    1. Ziffer eins
      die Untersuchungsergebnisse des Kindes sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,
    2. Ziffer 2
      individuell an Untersuchungen und Fristen erinnert zu werden,
    3. Ziffer 3
      den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen und Beratungen einzusehen,
    4. Ziffer 4
      weitere Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) sowie Notfallkontakte einzutragen,
    5. Ziffer 5
      für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter, mit Ausnahme der von diesem Gesundheitsdiensteanbieter selbst gespeicherten Daten, den Zugriff auf die gespeicherten Daten zu sperren.
  4. Absatz 4,Die Wahrnehmung der Rechte gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 5 und Absatz 3, Ziffer 4 und 5 erfolgt durch automatisierte Übermittlung der einzutragenden, zu berichtigenden oder zu löschenden Daten an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin. Dieser/ Diese hat die ihm/ ihr übermittelten Daten ohne inhaltliche Prüfung in den eEKP einzutragen, zu berichtigen oder zu löschen. Die Form der Übermittlung ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin mittels Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5,Das Recht auf Auskunft (Artikel 15, DSGVO) über die im eEKP gespeicherten Daten kann
    1. Ziffer eins
      von der Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung für die die Schwangere betreffenden Daten und
    2. Ziffer 2
      von den Obsorgeberechtigten für die das Kind betreffenden Daten
    gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle oder über das eEKP-Portal wahrgenommen werden. Sofern die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten gemäß Paragraph 4, Absatz 6, nach dem Ableben des Kindes auf dessen Daten zugreifen wollen, so erfolgt dieser Zugriff ausschließlich im Wege der einzurichtenden Servicestelle.
  6. Absatz 6,Die betroffenen Personen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise über die ihnen zustehenden Rechte gemäß Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, über die Beschränkung gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und über den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung gemäß Paragraph 10, zu informieren.
  7. Absatz 7,Ist die Wahrnehmung der Rechte gemäß Absatz 2 und Absatz 3, über das eEKP-Portal der Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretung sowie den Obsorgeberechtigten des Kindes nicht möglich oder nicht zumutbar, so können diese Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle wahrgenommen werden. Diese Servicestelle ist Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,) kann von der Schwangeren, deren gesetzlicher Vertretung und den Obsorgeberechtigten auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40275002