(7)Absatz 7,Ist die Wahrnehmung der Rechte gemäß Abs. 2 und Abs. 3 über das eEKP-Portal der Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretung sowie den Obsorgeberechtigten des Kindes nicht möglich oder nicht zumutbar, so können diese Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle wahrgenommen werden. Diese Servicestelle ist Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) kann von der Schwangeren, deren gesetzlicher Vertretung und den Obsorgeberechtigten auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.Ist die Wahrnehmung der Rechte gemäß Absatz 2 und Absatz 3, über das eEKP-Portal der Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretung sowie den Obsorgeberechtigten des Kindes nicht möglich oder nicht zumutbar, so können diese Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle wahrgenommen werden. Diese Servicestelle ist Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,) kann von der Schwangeren, deren gesetzlicher Vertretung und den Obsorgeberechtigten auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.